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Änderung der Beihilfeverordnung
Continentale: Dirk Steckmann
Wichtig für Beihilfe- und Heilfürsorgeberechtigte des Bundes / Landes Sachsen-Anhalt
Mit Wirkung zum 1. April 2024 wurden die Beihilfevorschriften des Bundes / Landes Sachsen-Anhalt geändert. Die wesentliche Änderung ist, dass für die Wahlleistung „Unterkunft“ in zugelassenen Krankenhäusern und in Privatkliniken ohne Zulassung nach § 108 SGB V ein pauschaler täglicher Höchstsatz eingeführt wurde. Dieser liegt bei maximal 1,2 Prozent des oberen Wertes des Bundesbasisfallwertkorridors (BBFW). Das entspricht dem täglichen Durchschnittsbetrag für ein Zweibettzimmer in Deutschland.
Konkret bedeutet dies Folgendes:
Welche zusätzliche Kosten kommen jetzt auf Sie bei einem Krankenhausaufenthalt zu?
Der Eigenanteil wird in den meisten Fällen steigen. Der genauen Anteil der Krankenhauskosten, den Sie nach der neuen Regelung selbst tragen, hängt von folgenden Faktoren ab:
- Den individuellen Kosten des jeweiligen Klinikums.
- Und Ihrem individuellen Beihilfesatz.
Was bedeutet das für Sie?
Passen Sie Ihr Krankenhaustagegeld an!
Bei vielen Kunden deckt ein bisher passendes Krankenhaustagegeld den zusätzlichen Kürzungsbetrag nicht ab. Wir haben die möglichen Kosten, die Sie damit im Krankenhaus selbst zu tragen haben, beispielhaft für unterschiedliche Standorte berechnet. Kicken Sie einfach auf den Stadtnamen, um zu erfahren, welche Kosten mit der Neuregelung bei einem Krankenhausaufenthalt bei Ihnen verbleiben:
Gibt es spezielle Regeln für Heilfürsorgeberechtigte?
Heilfürsorgeberechtigte haben bei Krankenhausbehandlungen und Inanspruchnahme der Wahlleistung Zweibettzimmer eine Eigenbelastung von 25,00 Euro (Zweibettzimmer: Eigenanteil von 14,50 Euro plus Minderung der beihilfefähigen Aufwendungen um 10,00 Euro für 28 Tage).
Im Ruhestand endet allerdings die Heilfürsorge. Pensionierte Heilfürsorgeberechtigte haben dann Anspruch auf Bundesbeihilfe. Um dann als Beihilfeberechtigter möglichst bedarfsgerecht abgesichert zu sein, sollten auch Heilfürsorgeberechtigte schon jetzt ihre bestehende Krankentagegeldversicherung entsprechend anpassen.
Hierbei kann das Krankenhaustagegeld auf insgesamt 50,00 Euro angepasst werden. Das Krankenhaustagegeld kann auch in einer Kombination zwischen aktiven Versicherungsschutz und einer Anwartschaft gewählt werden; zum Beispiel 25,00 Euro aktiver Versicherungsschutz plus 25,00 Euro in Anwartschaft.
Handeln Sie jetzt: Passen Sie jetzt ihr Krankenhaustagegeld (KHT) ohne erneute Gesundheitsprüfung und Wartezeiten an!
15.12.2024
Aufgrund der geänderten Beihilfevorschriften empfehlen wir Ihre bestehende Krankenhaustagegeldversicherung anzupassen. Erhöhen Sie noch heute Ihr Krankenhaustagegeld auf bis zu maximal 50,- Euro täglich. Wenn Sie dieses bis zum 15.12.2024 beantragen, verzichten wir auf eine erneute Gesundheitsprüfung und Wartezeiten!