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Individuelle Beratung zu den Versicherungen der Continentale

Leistungen der Pflegepflichtversicherung

Stand 01.01.2025
Die Private Pflegepflichtversicherung übernimmt einen Teil der Pflegekosten und ist damit ein wichtiger Baustein der finanziellen Absicherung. Die nachstehenden Leistungsbeschreibungen sind grundsätzlich Kurzfassungen. Maßgebend sind grundsätzlich die jeweils vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (insbesondere Muster- und Rahmenbedingungen, Tarife mit Tarifbedingungen).

Pflegegeld

Sie erhalten Sie pro Monat ein Pflegegeld, wenn die Pflege durch eine private Pflegeperson erbracht wird: 

  • Pflegegrad 2: 332 Euro
  • Pflegegrad 3: 573 Euro
  • Pflegegrad 4: 765 Euro
  • Pflegegrad 5: 947 Euro

Leistungen ab dem 01.01.2025

  • Pflegegrad 2: 347 Euro
  • Pflegegrad 3: 599 Euro
  • Pflegegrad 4: 800 Euro
  • Pflegegrad 5: 990 Euro

Je nach Pflegegrad muss ein Beratungseinsatz vierteljährlich/halbjährlich durchgeführt werden. Dieser erfolgt durch einen Pflegedienst oder eine Beratungsstelle (z. B. compass private pflegeberatung). Die Beratung sichert die Qualität der häuslichen Pflege. Sie erhalten Hilfestellungen und praktische pflegefachliche Unterstützung.


Sachleistungen

Für die Leistungen eines anerkannten Pflegedienstes erhalten Sie pro Monat im: 

  • Pflegegrad 2: 761 Euro
  • Pflegegrad 3: 1.432 Euro
  • Pflegegrad 4: 1.778 Euro
  • Pflegegrad 5: 2.200 Euro

Leistungen ab dem 01.01.2025

  • Pflegegrad 2: 796 Euro
  • Pflegegrad 3: 1.497 Euro
  • Pflegegrad 4: 1.859 Euro
  • Pflegegrad 5: 2.299 Euro 

Kombinationsleistungen

Je nach Pflegebedarf können Sie die Leistungen eines Pflegedienstes und die Pflege durch Ihre private Pflegeperson kombinieren. Nehmen Sie den Pflegedienst nur teilweise in Anspruch, erhalten Sie auch ein anteiliges Pflegegeld.

Beispiel: 

Im Pflegegrad 3 nehmen Sie Pflegeeinsätze durch einen Pflegedienst in Höhe von von 859,20 Euro in Anspruch (= 60 % von 1.432,00 Euro). Dann können Sie zusätzlich 40 % des Pflegegeldes von 573,00 Euro (= 229,20 Euro) erhalten.

Leistungen ab dem 01.01.2025:
Im Pflegegrad 3 nehmen Sie Pflegeeinsätze durch einen Pflegedienst in Höhe von von 898,20 Euro in Anspruch (= 60 % von 1.497,00 Euro). Dann können Sie zusätzlich 40 % des Pflegegeldes von 599,00 Euro (= 239,60 Euro) erhalten. 


Entlastungsbetrag

In den Pflegegraden 1-5 erhalten Sie bei häuslicher Pflege zur Entlastung Ihrer Angehörigen einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125,00 Euro pro Monat. 

Ab dem 01.01.2025 erhöhen sich die Leistungen auf bis zu 131,00 Euro pro Monat.
 
Für folgende Leistungsbereiche kann der Betrag verwendet werden:

Pflegegrad 1:

  • teilstationäre Pflege
  • Kurzzeitpflege
  • häusliche Pflegehilfe
  • Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a SGB XI)

Pflegegrad 2-5:

  • teilstationäre Pflege
  • Kurzzeitpflege
  • häusliche Pflegehilfe, ausgenommen sind Leistungen im Bereich der Selbstversorgung (z. B. Waschen, An-/Auskleiden, Ernährung, Trinken, Toilettenbenutzung; § 14 Abs. 2 Nr. 4 SGB XI)
  • Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a SGB XI)

Kurzzeitpflege

Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht erbracht werden, ist eine Kurzzeitpflege in einer vollstationären Pflegeeinrichtung möglich. Hierfür erhalten Sie in den Pflegegraden 2-5 bis zu 1.774 Euro pro Jahr. Der Anspruch gilt für längstens acht Wochen im Jahr.

Ab dem 01.01.2025 erhöhen sich die Leistungen auf bis zu 1.854,00 Euro pro Jahr.

Sonderregelung für Pflegebedürftige unter 25 Jahren in den Pflegegraden 4 und 5

Vom 01.01.2024 bis zum 30.06.2025 gilt ein gemeinsamer Jahresbetrag für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in Höhe von 3.386,00 Euro pro Kalenderjahr, bzw. für längstens 8 Wochen. Die Voraussetzung der sechsmonatigen Vorpflegezeit entfällt.


Verhinderungspflege

Bei Urlaub, Krankheit oder sonstiger Verhinderung Ihrer ehrenamtlichen Pflegeperson haben Sie Anspruch auf die Verhinderungspflege. Wir erstatten in den Pflegegraden 2-5 die Kosten einer Ersatzpflege. Die Leistungen betragen bis zu 1.612 Euro für längstens sechs Wochen pro Jahr. Diese können mit den Mitteln der Kurzzeitpflege um bis zu 806 Euro erhöht werden.

Ab dem 01.01.2025 erhöhen sich die Leistungen auf bis zu 1.685,00 Euro für längsten sechs Wochen pro Jahr. Diese können mit den Mitteln der Kurzzeitpflege um bis zu 843 Euro erhöht werden. 

Sonderregelung für Pflegebedürftige unter 25 Jahren in den Pflegegraden 4 und 5

Vom 01.01.2024 bis zum 30.06.2025 gilt ein gemeinsamer Jahresbetrag für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in Höhe von 3.386,00 Euro pro Kalenderjahr, bzw. für längstens 8 Wochen. Die Voraussetzung der sechsmonatigen Vorpflegezeit entfällt.

Die notwendigen Anträge stehen unter 'Mehr Infos' zur Verfügung.


Tagespflege

Sie haben in den Pflegegraden 2-5 Anspruch auf Leistungen für eine Tages- und Nachtpflege, wenn:

  • Ihre häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt ist oder 
  • diese zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich sind. 

Für die pflegebedingten Aufwendungen erhalten Sie pro Monat im:

  • Pflegegrad 2: bis zu 689 Euro
  • Pflegegrad 3: bis zu 1.298 Euro
  • Pflegegrad 4: bis zu 1.612 Euro
  • Pflegegrad 5: bis zu 1.995 Euro

Leistungen ab dem 01.01.2025

  • Pflegegrad 2: bis zu 721 Euro
  • Pflegegrad 3: bis zu 1.357 Euro
  • Pflegegrad 4: bis zu 1.685 Euro 
  • Pflegegrad 5: bis zu 2.085 Euro

Wohngruppenzuschlag

Leben Sie in einer Wohngruppe/Wohngemeinschaft, können Sie in den Pflegegraden 1-5 einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 214 Euro pro Monat erhalten.

Ab dem 01.01.2025 erhöhen sich die Leistungen auf 224,00 Euro pro Monat.

Die notwendigen Anträge stehen unter 'Mehr Infos' zur Verfügung.


Pflegehilfsmittel

Für die häusliche Pflege können Sie Leistungen für notwendige Pflegehilfsmittel aus dem Pflegehilfsmittelverzeichnis erhalten.

Pflegehilfsmittel (z. B. Pflegebetten, Rollstühle, Gehhilfen) werden von der Pflegepflichtversicherung vorrangig leihweise zur Verfügung gestellt.

Beschaffen Sie sich selbst ein Pflegehilfsmittel, kann es sein, dass die Kosten nicht oder nur teilweise erstattet werden. Unser Hilfsmittel-Service unterstützt Sie bei der Beschaffung von Pflegehilfsmitteln – damit sind Sie immer auf der sicheren Seite.

Für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel (z. B. Desinfektionsmittel) können Sie bis zu 40 Euro pro Monat erhalten. Ab dem 01.01.2025 erhöhen sich die Leistungen auf bis zu 42,00 Euro pro Monat.

Sie brauchen ein Pflegehilfsmittel?

  • Dann sprechen Sie uns bitte vorher an. Wir sind für Sie da: 
    Montag bis Freitag von 8:00-19:00 Uhr 
    Rufnummer 0231 919 7104

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Für Maßnahmen des individuellen Wohnumfeldes können Sie Zuschüsse in Höhe von bis zu 4.000 Euro erhalten. Ab dem 01.01.2025 erhöhen sich die Leistungen auf bis zu 4.180,00 Euro.

en Zuschuss können Sie z. B. für Folgendes nutzen:

  • Installation einer ebenerdigen Dusche
  • Einbau eines Treppenlifts
  • Umzug in eine barrierefreie Wohnung

Bitte beantragen Sie den Zuschuss vor Beginn einer Umbaumaßnahme formlos. 


Pflegezeit/Pflegeunterstützungsgeld

Bei der Pflege durch einen nahen Angehörigen, der sich wegen der Pflege von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freistellen lässt, können Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung gezahlt werden.  

Darüber hinaus kann bei einer Akutsituation noch ein Teil des entgangenen Arbeitsentgelts gezahlt werden.

Sie möchten Pflegezeit/Pflegeunterstützungsgeld beantragen?

  • Dann sprechen Sie uns bitte vorher an. Wir sind für Sie da:
    Montag bis Freitag von 8:00-19:00 Uhr
    Rufnummer 0231 919 7104. 

Vollstationäre Pflege

Bei Pflege in einer anerkannten Pflegeeinrichtung erhalten Sie für die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege pro Monat im: 

  • Pflegegrad 1: 125 Euro
  • Pflegegrad 2: 770 Euro
  • Pflegegrad 3: 1.262 Euro
  • Pflegegrad 4: 1.775 Euro
  • Pflegegrad 5: 2.005 Euro

Leistungen ab dem 01.01.2025

  • Pflegegrad 1: 131 Euro
  • Pflegegrad 2: 805 Euro
  • Pflegegrad 3: 1.319 Euro
  • Pflegegrad 4: 1.855 Euro
  • Pflegegrad 5: 2.096 Euro 

Außerdem erhalten Sie einen prozentualen Leistungszuschlag. Dieser begrenzt den Eigenanteil in der vollstationären Pflege. 

Der Zuschlag wird je Monat des Bezugs vollstationärer Pflegeleistungen wie folgt festgesetzt:
 

  • 1. bis 12. Monat: Leistungszuschlag in Höhe von 15% des pflegebedingten Eigenanteils
  • 13. bis 24. Monat: Leistungszuschlag in Höhe von 30% des pflegebedingten Eigenanteils
  • 25. bis 36. Monat: Leistungszuschlag in Höhe von 50% des pflegebedingten Eigenanteils
  • ab dem 37. Monat: Leistungszuschlag in Höhe von 75% des pflegebedingten Eigenanteils

Auch für zusätzliche Betreuungs- sowie Pflegehilfskräfte übernehmen wir die Kosten. Zu den Aufgaben gehören z. B.:

  • Malen und basteln,
  • Spaziergänge/Ausflüge,
  • Brett-Kartenspiele,
  • Besuch von kulturellen Veranstaltungen

 

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Antragstellung

Hier finden Sie Downloads und Informationen zur Antragstellung.

 

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Service und Kontakt

Hier finden Sie die Pflege-Services der Pflegeversicherung.