Bezirksdirektion Hofmayr und Schrot

Änderung der Beihilfeverordnung Continentale: Hofmayr und Schrot

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Wichtig für Beihilfe- und Heilfürsorgeberechtigte des Bundes / Landes Sachsen-Anhalt

Mit Wirkung zum 1. April 2024 wurden die Beihilfevorschriften des Bundes / Landes Sachsen-Anhalt geändert. Die wesentliche Änderung ist, dass für die Wahlleistung „Unterkunft“ in zugelassenen Krankenhäusern und in Privatkliniken ohne Zulassung nach § 108 SGB V ein pauschaler täglicher Höchstsatz eingeführt wurde. Dieser liegt bei maximal 1,2 Prozent des oberen Wertes des Bundesbasisfallwertkorridors (BBFW). Das entspricht dem täglichen Durchschnittsbetrag für ein Zweibettzimmer in Deutschland. 

Konkret bedeutet dies Folgendes:

Die bis zum 31.03.2024 geltende Kürzung von 14,50 Euro täglich bei Inanspruchnahme eines Zweibettzimmers bei einem Krankenhausaufenthalt entfällt.
Vom 01.04.2024 bis 31.03.2025 gilt ein maximaler Höchstbetrag von 51,79 Euro pro Tag. Auf diesen Betrag wird der jeweils geltende Beihilfebemessungssatz angewendet.
Zukünftig ändert sich dieser Höchstbetrag jeweils zum 01.04. eines Kalenderjahres.
Eine Differenzierung zwischen Einbett- und Zweibettzimmer findet nicht statt. 
Die Beihilfekürzung der Aufwendungen für die stationären Regelleistungen von 10,00 Euro täglich bleibt unverändert bestehen.

Welche zusätzliche Kosten kommen jetzt auf Sie bei einem Krankenhausaufenthalt zu?

Der Eigenanteil wird in den meisten Fällen steigen. Der genauen Anteil der Krankenhauskosten, den Sie nach der neuen Regelung selbst tragen, hängt von folgenden Faktoren ab:

  • Den individuellen Kosten des jeweiligen Klinikums.
  • Und Ihrem individuellen Beihilfesatz.
Dazu kommt eine jährlich zum 1. April geplante Dynamisierung des einheitlichen täglichen Höchstsatzes. Damit wird das Ergebnis nach dem 1. April 2025 schon anders aussehen als heute.

Was bedeutet das für Sie?

Passen Sie Ihr Krankenhaustagegeld an!

Bei vielen Kunden deckt ein bisher passendes Krankenhaustagegeld den zusätzlichen Kürzungsbetrag nicht ab. Wir haben die möglichen Kosten, die Sie damit im Krankenhaus selbst zu tragen haben, beispielhaft für unterschiedliche Standorte berechnet. Kicken Sie einfach auf den Stadtnamen, um zu erfahren, welche Kosten mit der Neuregelung bei einem Krankenhausaufenthalt bei Ihnen verbleiben:

Gibt es spezielle Regeln für Heilfürsorgeberechtigte?

Heilfürsorgeberechtigte haben bei Krankenhausbehandlungen und Inanspruchnahme der Wahlleistung Zweibettzimmer eine Eigenbelastung von 25,00 Euro (Zweibettzimmer: Eigenanteil von 14,50 Euro plus Minderung der beihilfefähigen Aufwendungen um 10,00 Euro für 28 Tage).

Im Ruhestand endet allerdings die Heilfürsorge. Pensionierte Heilfürsorgeberechtigte haben dann Anspruch auf Bundesbeihilfe. Um dann als Beihilfeberechtigter möglichst bedarfsgerecht abgesichert zu sein, sollten auch Heilfürsorgeberechtigte schon jetzt ihre bestehende Krankentagegeldversicherung entsprechend anpassen.

Hierbei kann das Krankenhaustagegeld auf insgesamt 50,00 Euro angepasst werden. Das Krankenhaustagegeld kann auch in einer Kombination zwischen aktiven Versicherungsschutz und einer Anwartschaft gewählt werden; zum Beispiel 25,00 Euro aktiver Versicherungsschutz plus 25,00 Euro in Anwartschaft. 

Handeln Sie jetzt: Passen Sie jetzt ihr Krankenhaustagegeld (KHT) ohne erneute Gesundheitsprüfung und Wartezeiten an!

Stichtag:
15.12.2024

Aufgrund der geänderten Beihilfevorschriften empfehlen wir Ihre bestehende Krankenhaustagegeldversicherung anzupassen. Erhöhen Sie noch heute Ihr Krankenhaustagegeld auf bis zu maximal 50,- Euro täglich. Wenn Sie dieses bis zum 15.12.2024 beantragen, verzichten wir auf eine erneute Gesundheitsprüfung und Wartezeiten!

Weitere Fragen? Wir beraten Sie gerne!

Sprechen Sie uns direkt an:

Erdinger Str. 4, 85456 Wartenberg