bAV-Lexikon
Begriffe der betrieblichen Altersversorgung kurz erläutert
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In unserem bAV-Lexikon finden Sie Erklärungen zu den wichtigsten Begriffen rund das Thema der betrieblichen Altersversorgung (bAV). Klicken Sie einfach auf den Begriff, um die Erklärung anzuzeigen.
Detailierte Informationen zur betrieblichen Altersversorgung mit der Continentale finden Sie auf der Seite: Betriebliche Altersversorgung.
Abfindung von Anwartschaften (§ 3 BetrAVG)
Altersrente
Altersvermögensgesetz (AVmG)
Angemessenheit
Anpassungsprüfungspflicht (§ 16 BetrAVG)
Anwartschaft
AVmG
Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung (BBG)
Beitragsorientierte Leistungszusage (§ 1 BetrAVG)
Besteuerung, nachgelagerte
BetrAVG (Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung oder auch Betriebsrentengesetz)
Betriebliche Altersversorgung (bAV)
Betriebsausgaben
Betriebsrente
Bezugsberechtigter
Bezugsrecht, unwiderrufliches
Deferred Compensation
Direktversicherung
Hinweis: Arbeitnehmer können den Abschluss einer arbeitnehmerfinanzierten Direktversicherung verlangen, wenn vom Unternehmen kein anderer Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung angeboten wird.
Direktzusage bzw. Pensionszusage
Durchführungswege
Es gibt fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung:
- Direktzusage,
- Unterstützungskasse,
- Direktversicherung,
- Pensionskasse und
- Pensionsfonds.
Entgeltumwandlung
Ertragsanteil
FörderRente für Geringverdiener
Kirchensteuer, pauschale
Mitteilungspflichten des Arbeitgebers
Pauschalbesteuerung (§ 40 b EStG)
Pensionsfonds
Pensionskasse
Pensionsrückstellungen
Pensionssicherungsverein (PSV a.G.)
Pensionszusage
Rentenreformen 2001, 2005 und 2018
Im Jahre 2001 wurde das Altersvermögensgesetz (AVmG), das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG), sowie das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eingeführt. Kernstück der Reform 2001 war die staatliche Zulagenförderung zum Aufbau einer zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge ("Riester-Rente").
Weitere maßgebliche Änderungen ergab das am 01.01.2005 in Kraft getretene Alterseinkünftegesetz (AltEinkG):
- Stufenweise Einführung der nachgelagerten Besteuerung gesetzlicher Renten,
- Einführung der steuerlich geförderten Basis-Rente und
- die grundsätzliche Abschaffung der Pauschalbesteuerung bei Direktversicherungen zugunsten der Steuerfreiheit der Beiträge im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG.
Einen Paradigmenwechsel in der bAV liefert das Betriebsrentenstärkungsgesetz:
Seit dem 01.01.2018 ist das sogenannte Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft getreten. Damit hat der Gesetzgeber die dritte große Reform der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland in den letzten 40 Jahren auf den Weg gebracht. Ziel war es, die Altersversorgung in Deutschland insbesondere für die Arbeitnehmer in kleinen und mittelständischen Unternehmen sowie für Geringverdiener zu verbessern. Kernpunkte des Gesetzes sind unter anderem
- Einführung des „Sozialpartnermodells“ (Einführung einer reinen Beitragszusage für Tarifparteien auf Grundlage eines Tarifvertrages)
- Einführung einer besonderen Förderung für Geringverdiener
- Verringerung der Anrechnung von Altersvorsorgeleistungen auf die Grundsicherung
- Erhöhung des steuerfreien Dotierungsrahmens
- Verpflichtende Beteiligung des Arbeitgebers bei der Entgeltumwandlung
- Verbesserungen bei der Riester-Förderung
Rückdeckungsversicherung
Sozialpartnermodell
Beim Sozialpartnermodell vereinbaren die Sozialpartner, also Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften, eine betriebliche Altersversorgung über einen Tarifvertrag. Hierbei gibt es einige arbeitsrechtliche Besonderheiten:
Im Rahmen einer reinen Beitragszusage wird ausschließlich ein Beitrag zugesagt, der nicht, wie bisher üblich, fest mit einer Leistung verknüpft ist. Für den Arbeitgeber entfällt damit faktisch die Haftung zur Erfüllung möglicher Leistungen. Im Gegenzug sollen sich die Arbeitgeber zu einem Zuschuss als eine Art „Sicherungsbeitrag“ verpflichten, da Garantien weder in der Anspar- noch in der Rentenphase erlaubt sind und die Leistung im Rentenbezug theoretisch auch fallen könnte.
Außerdem muss der Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe von 15% des umgewandelten Betrages zahlen.
Sozialversicherungsfreiheit
Subsidiärhaftung
Trägerunternehmen
Unterstützungskasse
Unverfallbarkeit, gesetzliche
Bei arbeitgeberfinanzierten Versorgungszusagen behält der Arbeitnehmer bei vorzeitigem Ausscheiden seine unverfallbaren Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, wenn er zu diesem Zeitpunkt mindestens das 25. Lebensjahr vollendet und die Versorgungszusage mindestens fünf Jahre bestanden hat (§ 1b Abs. 1 BetrAVG). Für Zusagen ab dem 01.01.2018 gelten durch die Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie neue Unverfallbarkeitsfristen (Vollendung des 21. Lebensjahres und mindestens 3 Jahre Zusagedauer).
Arbeitnehmerfinanzierte Zusagen sind sofort gesetzlich unverfallbar (§ 1b Abs. 5 BetrAVG).