Clever & flexibel: Unsere Beitragsentlastungskomponente Continentale: Knut Clodius
Ermäßigen Sie Ihre Beiträge im Alter.
Im Rentenalter ändert sich Ihre finanzielle Situation.
Viele müssen im Rentenalter finanziell den Gürtel enger schnallen. Die Rente entspricht oft nicht dem letzten Einkommen. Zusätzlich entfällt für Arbeitnehmer der Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankenversicherungsbeitrag. Die Beteiligung des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers an den Beiträgen kann das in der Regel nicht auffangen. Auch der entfallende Beitrag für Ihre im Rentenalter nicht mehr erforderliche Krankentagegeldversicherung gleicht dies nicht aus
Sorgen Sie besser heute schon vor.
Sie können heute schon dafür sorgen, dass Ihre Beiträge für Ihre private Krankenversicherung im Alter deutlich sinken: Ergänzen Sie Ihren Krankenversicherungsschutz mit der Beitragsentlastungskomponente BB.
Ermäßigung der Beiträge im Alter
Mit der Beitragsentlastungskomponente BB gestalten Sie vorausschauend und individuell die Ermäßigung Ihrer Beiträge im Alter:
- Ermäßigung bis zu 100 % Ihres privaten Krankenversicherungsbeitrages (in der Krankenvollversicherung ohne den gesetzlichen Zuschlag).
- Flexible Zahlungsmöglichkeiten (laufende Beitragszahlung und / oder Sonderzahlungen).
- Flexible Wahl des Beginns der Ermäßigung zwischen dem 60. und 70. Lebensjahr.
- Früherer Beginnzeitpunkt der Ermäßigung bei Bezug von Erwerbsunfähigkeits oder Altersrente bzw. Pensionen möglich.
- Bei privatversicherten Arbeitnehmern: Arbeitgeberbeteiligung an der laufenden Beitragszahlung BB bis zur Höhe des maximalen Arbeitgeberzuschusses.
- Steuerliche Vorteile: Der BB-Beitrag kann wie der des vereinbarten Tarifs steuerlich geltend gemacht werden.
So könnte Ihre Ermäßigung im Alter aussehen:
Wissenswertes zur Ermäßigung der Beiträge im Alter und der Beitragsentlastungskomponente
finanzielle Freiräume
im Alter“
Finanzielle Vorteile – jetzt und in Zukunft – dank unser Beitragsentlastungskomponente BB
Die Beitragsentlastungskomponente BB gegen laufenden Beitrag ist arbeitgeberzuschussfähig. Ferner sind Beiträge im Zusammenhang mit der Beitragsentlastungskomponente BB steuerlich absetzbar.
Highlight: Flexible Zahlungsmöglichkeiten
Mit der Beitragsentlastungskomponente BB können Sie sich über maximale Flexibilität freuen, denn diese ermöglicht eine Ermäßigung der Beiträge im Alter gegen
- laufenden (monatlichen) Beitrag,
- Sonderzahlungen sowie
- laufenden Beitrag & Sonderzahlungen.
Unser Tipp:
- Sie erhalten eine Beitragsrückerstattung / Pauschalleistung aus Ihrem Tarif? Nutzen Sie diese als Sonderzahlung zur Ermäßigung Ihrer Beiträge im Alter. Das ist nachhaltig und clever.
- Sie haben eine größere Summe, die Sie investieren möchten, zum Beispiel Urlaubs- oder Weihnachtsgeld oder bei Ihnen läuft gerade ein Sparvertrag aus? Dann verwenden Sie den Betrag als Sonderzahlung für die Ermäßigung der Beiträge im Alter.
Weitere Fragen zur Beitragsentlastungskomponente BB
Die folgenden Fragen stellen unsere Kunden immer wieder zur Beitragsentlastungskomponente. Klicken Sie auf die Fragen, um die Antworten anzuzeigen.
Welche Besonderheiten gelten in Verbindung mit einer Sonderzahlung?
- Jede Sonderzahlung muss mindestens 100 € betragen.
- Pro Kalenderjahr sind maximal 4 Sonderzahlungen je versicherte Person möglich. Die Beitragsrückerstattung- / Pauschalleistung-Umwandlung gilt in dem Fall jeweils als eine Sonderzahlung je Kalenderjahr.
- Die Summe aller Sonderzahlungen pro Kalenderjahr darf das 3-fache des geschuldeten Jahresbeitrags [inklusive Gesetzlichem Zuschlag (GZ), Risikozuschläge und allen weiteren Zuschlägen inklusive laufenden BB-Beitrag] des jeweils zugrundeliegenden Tarifs nicht überschreiten.
- Insgesamt kann eine Ermäßigung der Beiträge von bis zu 100 % des Beitrags ohne Gesetzlicher Zuschlag (GZ) der zugrundeliegenden Tarife vereinbart werden (unter Anrechnung der laufenden BB-Absicherung).
- Eine Sonderzahlung nach Wirksamwerden der Ermäßigung der Beiträge führt zu einer unmittelbaren Beitragsverringerung (Hinweis: Sonderzahlungen können auch über das Alter von 64 Jahren hinaus vereinbart werden).
- Eine Rückzahlung der Sonderzahlungen, zum Beispiel bei Tod, ist grundsätzlich nicht möglich.